… die Grundlegung des organisatorischen Handelns

Die ersten Beiträge unseres neuen internen Blogs sollen zeigen, was sich hier zukünftig abspielen könnte.

Beispiel 1 Backround – besser lesbar

Hier als Beispiel die neueste Fassung der Satzung der Freien Comenius Schule aus dem Jahr 2016.
Wie die Brandschutzordnung und der Schulwegeplan (s. die Links gleich unten), bietet der Blog die Möglichkeit, PDFs an alle Bildschirme angepasst veröffentlichen zu können.

Brandschutzordnung
Auf dem Weg – zur FCS

Doch nun zur Satzung:

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen „Freie Comenius Schule – Freie evangelische Schulgemeinde e.V.“. Der Sitz des Vereins ist in Darmstadt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Haushaltsjahr ist das Schuljahr. Es beginnt am 01. August und endet am 31. Juli.

§ 2 Zweck des Vereins
a) Der Verein hat das Ziel, eine Schule in freier Trägerschaft zu führen, die den hessischen Schulgesetzen entsprechend genehmigt oder anerkannt ist. Dazu kann der Verein eine Schulordnung erlassen.
b) Die vom Verein getragene Schule soll in gemeinsamer Verantwortung von Eltern und Lehrerinnen und Lehrern, sowie Schülerinnen und Schülern, einen Beitrag zur Lösung von Erziehungs- und Bildungsfragen der Gegenwart leisten. Dazu wird vom Verein ein pädagogisches Konzept erarbeitet und fortgeschrieben. Zu den Grundprinzipien dieses Konzeptes gehört die Betreuung und Begleitung von Mädchen und Jungen, im Sinne der Inklusion, sowie das Zusammenleben und Zusammenlernen zwischen beeinträchtigten und nicht beeinträchtigten jungen Menschen.

§ 3 Freigemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar freigemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft
Es gibt ordentliche und passive Mitglieder.
1. Ordentliche Mitglieder können sein:
a) natürliche Personen, deren Kinder die Freie Comenius Schule besuchen,
b) Personensorgeberechtigte, die gemeinsam vom Verein aufgenommen wurden und deren Kinder die Freie Comenius Schule besuchen (Familienmitgliedschaft),
c) natürliche Personen, deren Fähigkeiten oder Wissen den Zielen des Vereins in besonderem Maße dienlich sind.
2. Passive Mitglieder können sein:
a) vormalige ordentliche Mitglieder,
b) ehemalige Schülerinnen und Schüler der Schule,
c) ehemalige Eltern bzw. Personensorgeberechtigte, deren Kinder die Schule besucht haben,
d) ehemalige Beschäftigte,
e) sowie andere juristische oder natürliche Personen,
die mit den Zielen des Vereins übereinstimmen und ideell und materiell seine Arbeit unterstützen.
Die passiven Mitglieder bilden den Ehemaligen- und Freundeskreis des Vereins.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Aufnahme ist in Textform zu beantragen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung durch Zweidrittelmehrheit in Abwesenheit des/der Antragsteller_in.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss des Mitglieds.
Mitglieder nach § 4 1a) und b) werden bei Beendigung des Unterrichtsvertrages passive Mitglieder.
Der freiwillige Austritt muss in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden und gilt zum Ende des nächsten Monats, wenn kein späterer Zeitpunkt genannt ist. Die Kündigung wird in Textform bestätigt.
Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand bei Mitgliedern, die mit der Zahlung von Beiträgen, trotz Zahlungsaufforderung oder nicht zustellbarer Zahlungsaufforderung, mehr als 6 Monate im Verzug sind.
Der Ausschluss erfolgt bei vorsätzlichen groben Verstößen gegen die Interessen und Ziele des Vereins. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Dem betroffenen Mitglied ist in der Mitgliederversammlung Gelegenheit zu geben, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen. Dem betroffenen Mitglied ist auf Aufforderung eine Abschrift des ihn betreffenden Protokollteils auszuhändigen. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen und Spenden ist ausgeschlossen.“

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Stimm- und Diskussionsrechts teilzunehmen. Alle ordentlichen Mitglieder sind aufgefordert an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Pro Familienmitgliedschaft ist nur eine Person stimmberechtigt. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern. Alle Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge rechtzeitig und vollständig zu zahlen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über Höhe und Fälligkeit der Beiträge von ordentlichen und passiven Mitgliedern.
Ordentliche Mitglieder können jederzeit durch einen Antrag in Textform an den Vorstand passive Mitglieder werden.
Der Ehemaligen- und Freundeskreis des Vereins soll einmal jährlich durch den Vorstand zu einer Versammlung eingeladen werden, um ihn über die Entwicklung des Vereins zu informieren und um seine Anregungen und Ideen für die Gestaltung der Vereinsarbeit aufzunehmen. An dieser Versammlung können die ordentlichen Mitglieder ebenfalls teilnehmen. Der Vorstand kann eine Ansprechperson für den Ehemaligen- und Freundeskreis benennen.
Die Mitglieder des Ehemaligen- und Freundeskreises Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teilnehmen.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
*Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen.
*Die Einladung in Textform zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 8 Tage vor dem Termin der Sitzung.
*Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung binnen 3 Wochen einberufen, wenn dies von mindestens 1/5 der Mitglieder, oder 1/5 der ordentlichen Mitglieder, unter Angabe des Beratungsgegenstandes gewünscht wird.
*Anträge an die Mitgliederversammlung durch die ordentlichen Mitglieder sind mindestens 10 Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung an den Vorstand einzureichen. Der Vorstand hat die Anträge in die Tagesordnung aufzunehmen.
*Weitere dringliche Punkte können durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ad hoc auf die Tagesordnung genommen werden.
*Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
*Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß eingeladen worden ist und mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
*Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Mitgliederversammlung binnen einer Frist von längstens 3 schulferienfreien Wochen einzuberufen. Die neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
*Beschlüsse werden mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
*Erreicht ein Antrag zwar mehr Ja- als Nein-Stimmen der abgegebenen Stimmen, aber nicht die 3/4-Mehrheit, wird er bei der nächsten Sitzung erneut zur Abstimmung gestellt, wenn auf entsprechende unmittelbar an die Abstimmung anschließende Frage der Sitzungsleitung wenigstens 1/4 der anwesenden Stimmberechtigten für die erneute Abstimmung votieren.
*Bei dieser erneuten Abstimmung gilt der Antrag als beschlossen, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erlangen konnte.
*Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitglieds, Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins können grundsätzlich nur mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
*Beschlüsse zur Tagesordnung, einschließlich Vertagung von Tagesordnungspunkten, können grundsätzlich beschlossen werden, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben werden.
*Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen.
*Anträge auf Satzungsänderung müssen allen ordentlichen Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung im Wortlaut zugehen.
*Bei Vorstandswahlen und Wahl der Kassenprüfer_innen ist gewählt, wer mindestens 3/4 der anwesenden Stimmen bekommt.
*Sollte diese Mehrheit nicht erreicht werden, ist ein zweiter Wahlgang möglich, bei dem gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, wobei Enthaltungen nicht zu den abgegebenen Stimmen zählen.
*Für den 2. Wahlgang ist innerhalb von 3 ferienfreien Wochen erneut eine Mitgliederversammlung mit der Tagesordnung „Wahl“ erneut einzuberufen. Wenn sich weitere Personen zur Wahl stellen, ist wieder ein 1. Wahlgang durchzuführen.
*In derselben Mitgliederversammlung ist ein 3. Wahlgang möglich, bei dem gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, wobei Enthaltungen nicht zu den abgegebenen Stimmen zählen. Weitere Wahlgänge sind ausgeschlossen.
*Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
*Beschlossene Protokolle sind allen ordentlichen Mitgliedern zugänglich zu machen. Das Protokoll wird von einer Person des Vorstands und von der Person, die das Protokoll angefertigt hat, unterschrieben.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wählt eine_n Versammlungsleiter_in und eine_n Protokollführer_in. Dabei ist gewählt, wer mehr Ja-, als Nein-Stimmen bekommt oder wenn mehrere Kandidat_innen gleichzeitig antreten, wer am meisten Ja-Stimmen von den abgegeben Stimmen bekommt, Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Als Versammlungsleiter_in sind Mitglieder des Vorstands nicht wählbar.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beratung und Beschlussfassung über die Aufgaben des Vereins gemäß § 2,
b) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer_innen,
c) Beschlussfassung über die Haushaltspläne,
d) Zustimmung zu Rechtsgeschäften mit einem Volumen von mehr als 5.000 Euro, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind,
e) Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstandes, f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und des Schulgeldes und sonstiger Beiträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Regelung der Geschäftsführung und pädagogischen Leitung,
j) Benennung von Interessenvertreter_innen in andere Institutionen und Gremien, k) Beschlussfassung über das pädagogische Konzept der Schule.

§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht in der Regel aus 5 Personen:
a) der/dem Vorsitzenden,
b) der/dem Stellvertreter_in,
c) der/dem Kassenwart_in,
d) 2 Beisitzer_innen.
*Der Vorstand soll geschlechterparitätisch besetzt sein.
*In begründeten Fällen, kann mit Beschluss der Mitgliederversammlung, der Vorstand zeitlich befristet auf 6 Personen vergrößert werden, so dass ein_e dritte Beisitzer_in dem Vorstand angehört. Dies gilt dann jeweils bis zur nächsten Vorstandswahl.
*Die Amtsdauer des Vorstands beträgt 2 Jahre.
*Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des neuen Vorstands geschäftsführend im Amt.
*Vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder werden auf der nächsten Mitgliederversammlung per Nachwahl ersetzt. Deren Amtsdauer gilt bis zum Ablauf der regulären Amtszeit des Vorstandes.
*Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft, durch Rücktritt oder Amtsenthebung.
*Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstands ihres Amts entheben. Dazu ist mindestens eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmen notwendig.
*Die Vorstandsmitglieder können jederzeit zurücktreten. Die Rücktrittserklärung ist bei Rücktritt eines einzelnen Vorstandsmitgliedes an ein anderes Vorstandsmitglied, bei Rücktritt des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung in Textform zu richten. Bei Rücktritt des gesamten Vorstandes führt der Vorstand die Geschäfte des Vereins bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
*Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch sechsmal jährlich. Vorstandssitzungen können von jedem Vorstandsmitglied in Textform, mündlich oder
telematisch einberufen werden.
*Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen und mindestens 3 erschienen sind.
*Der Vorstand beschließt mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Personen. Der Vorstand führt über seine Beschlüsse Protokoll. Das Protokoll des Vorstands ist auf Wunsch für ordentliche Mitglieder einsehbar.
*Der Vorstand führt die Geschäfte nach den von der Mitgliederversammlung festgelegten Richtlinien und Beschlüssen und ist dieser dafür verantwortlich. Er erstattet der Mitgliederversammlung regelmäßig Bericht.
*Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter der angestellten Mitarbeiter_innen.
*Die laufende Dienst- und Fachaufsicht regelt der Vorstand. Er kann sie an geeignete Personen übertragen.
*Alle Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann hierzu auch die Geschäftsführung oder ein Mitglied der Schulleitung im Rahmen ihrer Stellenbeschreibung beauftragen/bevollmächtigen. Insgesamt zwei Personen des Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
*Bei Verhinderung des Vorstands kann die Mitgliederversammlung 2 Mitglieder mit der Ausführung einzelner Aufgaben beauftragen.

§ 11 Aufschiebendes Veto
Gegen Beschlüsse durch die Mitgliederversammlung können hauptberuflich Mitarbeitende (mit Ausnahme der Honorarkräfte und geringfügig Beschäftigten), sowie die Gremien der Schüler_innenvertretung ein Veto mit einmalig aufschiebender Wirkung bis zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen.

§ 12 Geschäftsordnung
Der Verein kann eine Geschäftsordnung beschließen.

§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Liquidation sind, falls keine andere Regelung erfolgt, die Vorstandsmitglieder berufen.
Das Vermögen fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft, die die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Wohlfahrt im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

Einstimmig so beschlossen von der Mitgliederversammlung, Darmstadt, den 10. Mai 2016

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